Die Verpflichtung zur Bekanntgabe allfälliger Befangenheitsgründe trifft den Sachverständigen, nicht aber den ihn vorschlagenden Rechtsanwalt.
Bei der Prüfung einer möglichen Interessenkollision sind nicht rein hypothetische zukünftige Geschehensabläufe, sondern nur die konkrete Gefährdung von Klienteninteressen zu berücksichtigen.