Bei Androhung einer Strafanzeige gegen den vormaligen Klienten wird der Rechtsanwalt nicht als Parteienvertreter, sondern "in eigener Sache" tätig. Er begeht daher keine Berufspflichtenverletzung, sondern das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes.