Der Grundsatz der Spezialität bezieht sich stets auf die Tat als tatsächlichen Lebenssachverhalt. Es darf also nur jener historische Lebenssachverhalt eine Strafverfolgung der übergebenen Person in Österreich auflösen, der Gegenstand des EU-Haftbefehls ist. Jener Sachverhalt, welcher der Strafverfolgung in Österreich zu Grunde liegt, und jener, auf den sich der EU-Haftbefehl bezieht, müssen übereinstimmen (Identität der Tat). Dies ist insb der Fall, wenn eine Handlung mehrere in Idealkonkurrenz zueinander stehende strafbare Handlungen begründet. Unter Wahrung der Tatidentität ist daher auch eine rechtliche Beurteilung der Tat im ö StrafU zulässig, die von der (juristischen) Qualifikation im EU-Haftbefehl abweicht.