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Verschlechterungsverbot gilt für jede Unrechtsfolge

Recht kurz & bündigJudikaturManfred AinedterAnwBl 2019/30AnwBl 2019, 74 Heft 2 v. 28.1.2019

Das strafprozessuale Verschlechterungsverbot gilt für jede Unrechtsfolge und betrifft demnach auch - gem § 443 Abs 3 StPO dem Ausspruch über die Strafe gleichgestellte - vermögensrechtliche Anordnungen.

12 Os 11/18m

Abstract aus AnwBl bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.

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