Ein höher qualifizierter Spruchkörper beruht mit Blick auf die Systematik der verfahrensrechtlichen Vorschriften und ungeachtet unterschiedlicher Anfechtungsmöglichkeiten stets "auf dem Gesetz". Das gilt auch für den Fall einer besonderen Besetzungsvorschrift. Demnach ist ein nach § 32 Abs 1a StPO besetztes SchöffenG auch dann als auf dem Gesetz beruhend anzusehen, wenn es über eine nicht iS der genannten Norm qualifizierte Straftat abspricht. Die zur (damals) gänzlichen Abschaffung des beisitzenden Richters durch das Budgetbegleitgesetz 2009 BGBl I 2009/52 ergangene Rsp, mit der in einer Überbesetzung des SchöffenG mit zwei Berufsrichtern und zwei Schöffen Nichtigkeit gesehen wurde, steht dem nicht entgegen, weil sie sich auf einen ges gar nicht (mehr) vorgesehenen Spruchkörper bezog.