1. Rechtsmissbrauch ist bereits zu bejahen, wenn die unlauteren Motive der Rechtsausübung die lauteren eindeutig überwiegen. Sollte ein Gesellschafter bei der Stimmabgabe gegen eine abgeschlossene Vereinbarung mit einem anderen Gesellschafter verstoßen, liegt ein solcher vor. Die Beweislast trifft denjenigen, der sich auf den Missbrauch beruft.