1. § 1330 ABGB normiert die Ansprüche, welche aus dem Angriff auf das absolute Recht der Ehre und des Rufes resultieren. Da jeder Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtsgut grundsätzlich Rechtswidrigkeit indiziert, bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung, um diese im Einzelfall ausschließen zu können.