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Kein Kostenersatz des DB bei Freispruch

StandesrechtJudikaturDr. Eduard Klingsbigl, RA (Anmerkung)AnwBl 2012/8308AnwBl 2012, 94 - 95 Heft 2 v. 1.2.2012

Zusammenfassung: Vorliegende Entscheidung stellt deutlich fest, dass im Regime des § 38 Abs 1 DSt für die Zuerkennung von Kostenersatz im Disziplinarverfahren kein Raum ist.

Rechtsgrundlagen: § 38 Abs 1 DSt

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