Zusammenfassung: Mit ihrer Entscheidung stellt die erkennende Instanz eindeutig fest, dass die Betrauung einer verlässlichen Angestellten mit einem Treuhandgeschäft ohne hinlängliche Kontrolle in Hinblick auf Ansehen und Ehre des Rechtsanwaltsstandes nicht zu tolerieren ist.
Rechtsgrundlagen: § 37 Abs 1 Z 2b RAO