Zusammenfassung: Der VfGH nimmt zu beleidigenden Äußerungen in einem Schriftsatz Stellung und wem diese zuzurechnen sind, wenn dieser durch einen Rechtanwaltsanwärter erstellt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 RAO; § 15 Abs 3 RAO
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Zusammenfassung: Der VfGH nimmt zu beleidigenden Äußerungen in einem Schriftsatz Stellung und wem diese zuzurechnen sind, wenn dieser durch einen Rechtanwaltsanwärter erstellt wurde.
Rechtsgrundlagen: § 15 Abs 1 RAO; § 15 Abs 3 RAO
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