Zusammenfassung: In Hinblick auf einen vorhandenen Doppelirrtum hatte sich der VwGH mit seiner Entscheidung mit der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu befassen. Dabei waren eine Fehlbezeichnung des Einschreiters mit der Parteienbezeichnung eines anderen Aktes sowie das Vorliegen eines Rechtsirrtums in Hinblick auf eine Falschauskunft der Behörde zu beurteilen.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO