Zusammenfassung: Die OBDK prüfte, ob die Zulassung zur Ausübung von Rechtsanwaltstätigkeiten in Spanien grundsätzlich geeignet ist, das Erfordernis der Tätigkeit bei Gericht und bei einem Rechtsanwalt iSd § 2 RAO und § 2 RAPG zu ersetzen.
Rechtsgrundlagen: § 24 EuRAG (aF); § 2 RAO; § 2 RAPG