Zusammenfassung: Die Entscheidung befaßt sich mit der Frage, ab wann überhöhte Kosten als disziplinär bedenklich zu erachten sind. Im konkreten Fall ging es um die Verrechnung von Barauslagen für Firmenbuchabfragen und Anfragen im Internet, um die Risiken des Klägers zu minimieren.
Rechtsgrundlagen: § 16 RAO; § 9 RAO