Zusammenfassung: Die OBDK hatte sich in dieser Entscheidung mit Fragen betreffend das Vorliegen einer unzulässigen Doppelvertretung zu befassen. Zu klären war ua, ob im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 DSt erfüllt werden und damit Strafunwürdigkeit vorliegt.
Rechtsgrundlagen: § 10 RAO; § 3 DSt (Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter)