Zusammenfassung: Der UFS Salzburg hatte zu entscheiden, ob bei Fristversäumnis wegen eines Kanzleiurlaubs ohne Journaldienst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen war.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO
Zusammenfassung: Der UFS Salzburg hatte zu entscheiden, ob bei Fristversäumnis wegen eines Kanzleiurlaubs ohne Journaldienst eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuzulassen war.
Rechtsgrundlagen: § 308 BAO