Zusammenfassung: Im vorliegenden Beitrag geht der Autor der Frage nach einem möglichen vor dem erst jüngst eingerichteten Asylgerichtshof herrschenden Anwaltszwang nach. Dazu betrachtet er die im AsylGHG normierten Verfahrensbestimmungen, die wiederum den Verweis auf die gesetzlichen Regelungen des AVG beinhalten, für den Fall, dass das die Bestimmungen des B-VG, des AsylG sowie des VwGG nichts anderes diesbezüglich ergeben. Der Autor gelangt zur Auffassung, dass die Tatsache, dass die gesetzlichen Regelungen des VwGG einen Anwaltszwang ergeben, impliziert, dass prinzipiell schon aus Gründen der Systematik, der Rechtslogik ebenso wie aufgrund der geltenden Menschenrechte dem Beschwerdeführer in einem Verfahren vor dem AsylGH ein RA beizustellen ist und dem Rechtsmittelwerber gleichzeitig das Recht zu einer Verfahrenshilfe zusteht.