Zusammenfassung: Der Autor setzt sich in seinem Beitrag mit der Problematik auseinander, dass einerseits die Nachbarparteistellung nach dem Salzburger BebauungsgrundlagenG ausgeschlossen ist, andererseits die Rechtsprechung demjenigen Parteistellung zukommen lassen muss, dessen Rechte beeinträchtigt werden. In der bisherigen Rechtslage sieht der Autor vor allem eine Risikoabwälzung auf den Bewilligungsbewerber.
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