Zusammenfassung: Der DR führte zu dieser Rechtssache aus, dass für den Fall, dass der DB die seinen RAKollegen gemachten Zusagen nicht einhält, es sich um eine Verletzung des § 10 Abs 2 RAO handelt, da der RA dazu verpflichtet ist bei Treuhandgeschäften größte Sorgfalt walten zu lassen und die Treuhandbedingungen strikte einzuhalten.
Rechtsgrundlagen: § 10 Abs 2 RAO