Zusammenfassung: Der Gerichtskommissär erhält erst dann ex lege den Status eines Säumniskurators, wenn die Berechtigten tatsächlich mit dem Verbücherungsantrag säumig sind. Vorher kommt eine Kostenbestimmung durch das Verlassenschaftsgericht nicht in Betracht.
LG Feldkirch, 12.10.2005, 4 R 261/05w