Zusammenfassung: Die Autorin beschreibt in ihrem Beitrag, dass durch die schon mehrmalig zB vom VKI praktizierte Einklagung von Massenforderungen mithilfe einer Inkassozessionskonstruktion und der Einschaltung einer Prozessfinanzierungsgesellschaft die Verbandsklage nach § 29 KSchG weitgehend an Bedeutung verloren hat. In Hinblick auf Überlegungen zur Einführung einer echten Gruppenklage im Zivilverfahrensrecht gibt die Verfasserin zu bedenken, dass dabei eine strikte Differenzierung zwischen den individuellen Forderungsrechten der Geschädigten und dem kollektiven Verbandsinteresse sowie die Gefahr einer allfälligen Wettbewerbsverzerrung zu berücksichtigen wäre. Weiters weist Scheuba auch auf das (zu reduzierende) Spannungsverhältnis zwischen der Einschaltung einer Prozessfinanzierungsgesellschaft und dem zivilrechtlichen Verbot der quota litis hin. Aufbauend auf einer Darstellung der Vorgaben des OGH für Sammelklagen betont sie schließlich, dass diese Kriterien nicht zwangsläufig die Einführung eines eigenen Massenverfahrens voraussetzen, sondern auch durch Verfahrensverbindungen, Änderungen bei der Senatsbesetzung sowie durch eine Erstreckbarkeit von Rechtsmittelfristen erfüllt werden könnten.