Zusammenfassung: Das OLG Wien betont die gebotene Unterscheidungskraft des Namens einer eingetragenen Privatstiftung und legt dar, dass die ungekürzte Beifügung der Bezeichnung "Privatstiftung" einen essentialen, unverzichtbaren Bestandteil der Namensgebung darstellt.
OLG Wien, 31.08.2004, 28 R 136/04g