§ 39 SMG; § 11 Abs 2 SMG
Die Anordnung einer Therapie nach § 39 SMG kann nur dann erfolgen, wenn die Abhängigkeit von einem Suchtmittel zumindest mitursächlich für die Tatausführung war.
OGH, 17.02.2005, 12 Os 8/05a
§ 39 SMG; § 11 Abs 2 SMG
Die Anordnung einer Therapie nach § 39 SMG kann nur dann erfolgen, wenn die Abhängigkeit von einem Suchtmittel zumindest mitursächlich für die Tatausführung war.
OGH, 17.02.2005, 12 Os 8/05a