§ 28 Abs 2 DSt; § 15 Abs 2 RAO
Der VfGH führt aus, dass der Beschluss auf Eröffnung eines Disziplinarstrafverfahrens gegen einen Rechtsanwalt nicht einer Präjudizierung des Disziplinarrates gleichzuhalten ist. Weiters erörtert er, dass eine große LU nur unter der Voraussetzung einer 18-monatigen hauptberuflichen Anwaltspraxis erteilt werden kann.