Art 6.1 ARB/EA 95; art 6.2 ARB/EA 95; ARB 1994
In dieser Entscheidung erläutert der OGH, dass die verspätete Meldung an eine Rechtsschutzversicherung nur eine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers darstellt, die keine Leistungsbefreiung des Rechtsschutzversicherers begründet.