Zusammenfassung: Der Autor berichtet über die Stellungnahme der RAK Wien zur Frage der Honorarforderung eines Verfahrenshelfers. Die RAK Wien erläuterte diesbezüglich, dass eine Saldierung der Aufwendungen zu einer analogen Zugrundelegung von § 16 Abs 2 RAO legitimiert.
Rechtsgrundlagen: § 16 Abs 2 RAO