Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass ein Rechtsanwalt, der selbst an der Entstehung einer Vereinbarung in Vertretung seines Klienten maßgeblich beteiligt war und später den Bestand dieser Übereinkunft abstreitet, disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.
OBDK, 28.02.2005, 12 Bkd 4/04