Zusammenfassung: Machacek prüft die Verfassungskonformität des Auswahl- und Ernennungsprocedere bei Bestellung eines Rechtschutzbeauftragten. Weiters nimmt er Stellung zur Rechtsstellung des Rechtschutzbeauftragten, insbesondere zur gebotenen Weisungsfreiheit.
Rechtsgrundlagen: Art 20 Abs 1 B-VG; Art 87 Abs 1 B-VG; Art 94 B-VG