§ 18 FBG; § 40 FBG
Der OGH erörtert, dass noch offene Leistungsansprüche auf das Stammkapital der Gesellschaft nicht als offenkundiges Vermögen derselben zu qualifizieren sind. Weiters nimmt er Stellung zur Löschung eines Unternehmens wegen mangelnden Vermögens und zur Bekämpfung des Löschungsbeschlusses.