Zusammenfassung: Das HG Wien spricht sich für die Verpflichtung des Gläubigers, vor Erhebung einer Drittschuldnerklage den allfälligen Bestand einer Drittschuldnererklärung zu prüfen, aus und vertritt damit eine gegenteilige Rechtsansicht im Vergleich zum ASG Wien. Rainer weist in seiner Anmerkung auf die Gegensätzlichkeit dieser Judikaturlinien hin und verneint nach ausführlicher Interpretation des § 301 EO ebenfalls das Vorliegen einer Ermittlungspflicht des Gläubigers.