Zusammenfassung: Der Autor prüft in seinem Beitrag, ob Beweismittel, die im Zuge privater Nachforschungen gewonnen wurden, Gegenstand des strafprozessualen Beweisverfahrens bilden können. Nach Befürwortung der grundsätzlichen Zulässigkeit weist er darauf hin, dass zB Normen des Datenschutzes oder standesrechtliche Bestimmungen der Verwertbarkeit allenfalls entgegenstehen.