Zusammenfassung: Hollaender erörtert unter kritischer Bezugnahme auf einen gegenläufigen Beitrag Machaceks, dass die Staatsanwaltschaft rechtlich als Verwaltungsbehörde behandelt werden muss, die Anklage daher eine Verwaltungshandlung darstellt. Weiters nimmt er Stellung zum Erfordernis der Reformierung der Weisungsgebundenheit.
Rechtsgrundlagen: Art 20 B-VG; § 90 StPO