Zusammenfassung: Der Autor behandelt in seinem Informationsbeitrag ein Urteil des OLG Wien, wonach Formfreiheit für die Zusage der Übertragung von Gesellschaftsanteilen einer GmbH durch die Gesellschaft selbst besteht und die Gesellschaft auch keine Unmöglichkeit der Anteilsübertragung geltend machen darf.
OLG Wien, 16.05.2002, 8 Ra 127/02h