Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass der Rechtsanwalt als Verfahrenshelfer den Auftrag zur Erhebung einer Beschwerde vor dem VfGH missachtet und stattdessen die Aufhebung der Verfahrenshilfe aufgrund Formalfehler im Verfahrenshilfeantrag verlangt allenfalls disziplinarrechtliche Folgen zu tragen hat.
OBDK, 25.11.2002, 5 Bkd 6/02