Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass der Verfahrenshelfer keinen Entgeltanspruch gegen die Partei besitzt, welcher somit auch kein Anrecht auf einen Verteidigerkostenbeitrag zusteht. Gleichzeitig betont die OBDK die Unzulässigkeit des Einschreitens des Verfahrenshelfers als Wahlverteidiger in der identen Rechtssache. Strigl weist in seiner Anmerkung darauf hin, dass die disziplinarrechtliche Ahndung der bereits strafrechtlich sanktionierten Tat nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstößt.