Zusammenfassung: Die direkt an die anwaltlich vertretene Partei gerichtete Anweisung zur Beistellung von Sicherheiten für eine Bürgschaft begründet eine Umgehung des gegnerischen Anwalts.
OBDK, 29.10.2001, 9 Bkd 9/01
Rechtsgrundlagen: § 18 RL-BA
Zusammenfassung: Die direkt an die anwaltlich vertretene Partei gerichtete Anweisung zur Beistellung von Sicherheiten für eine Bürgschaft begründet eine Umgehung des gegnerischen Anwalts.
OBDK, 29.10.2001, 9 Bkd 9/01
Rechtsgrundlagen: § 18 RL-BA