§ 68 StPO; § 252 Abs 1 Z 1 StPO; § 345 Abs 1 Z 1 StPO
Der OGH prüft, ob die frühere Beteiligung des Richters des Schwurgerichtshofs als beisitzender Richter in einem Verfahren gegen einen Mittäter einen Ausschließungsgrund begründet und erörtert, dass Schwierigkeiten eines Zeugen zur Anreise bei gleichzeitiger Zusage der Aussage vor einem Rechtshilfegericht nicht als Unmöglichkeit der Zeugenvernehmung nach § 252 Abs 1 Z 1 StPO zu qualifizieren ist.