Zusammenfassung: Bei einem Auffahrunfall und einer dadurch bedingten Geschwindigkeitsdifferenz bis zu 11 km/h sind gesundheitliche Beeinträchtigungen mit einer Dauer von mehr als 3 Tagen nicht vorhersehbar.
LGSt Wien, 22.03.1999, 13 c Bl 137/99
Rechtsgrundlagen: § 88 Abs 2 Z 4 StGB