Zusammenfassung: Die OBDK legt dar, dass die Erhaltung einer permanenten Geschäftsbeziehung zwischen einem Rechtsanwalt und einem Dritten, der die Finanzierung von Verfahrenskosten übernimmt, Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes schadet und somit disziplinarrechtliche Folgen für den Rechtsanwalt auslöst.
OBDK, 24.06.2002, 5 Bkd 1/2002