§ 194 HGB; § 222 HGB; § 18 Abs 3 GmbHG; § 22 GmbHG; § 122 GmbHG
Die kaufmännische Verbindlichkeit der GmbH zur Unterzeichnung des Jahresabschlusses ist bei einer vorgesehenen gemischten Repräsentation der Gesellschaft durch die Unterschriftsleistung durch den Prokuristen und den Geschäftsführer erfüllt.