§ 146 StGB; § 223 StGB; § 162 StGB
Veranlasst der Betrugstäter den Geschädigten arglistig dazu, von der Schadensgutmachung abzusehen, kann dies strafrechtlich als Urkundenfälschung oder Vollstreckungsvereitelung zu qualifizieren sein.
OGH 11.11.1999, 12 Os 129/99