§ 162 BAO
Der VwGH erörtert unter Bezugnahme auf § 162 BAO, dass die Zulässigkeit der Absetzung bestimmter Lasten zwingend die genaue Benennung der Gläubiger und der übermittelten Beträge voraussetzt. Sutter beschreibt in seiner Entscheidungsanmerkung die Entwicklungsgeschichte und die Zielsetzung der Bestimmung des § 162a BAO und erörtert, ob die Wertungen der Gefährdungshaftung zugrundezulegen sind.