Zusammenfassung: Die OBDK erörtert, dass sich ein Rechtsanwalt bei einer kritischen Äußerung zum Gerichtsverfahren auf das Grundrecht der freien Meinungsäußerung berufen kann und betont die in Hinblick auf Art 6 MRK gebotene vertrauliche Behandlung der Unterredungen zwischen dem Rechtsanwalt und seinen Mandanten.
OBDK, 26.02.2001, 11 Bkd 9/00