§ 21 Abs 2 AsylG
Der VwGH betont die ausnahmslose Normierung des Zurück- oder Ausweisungsverbots von Asylwerbern nach § 21 Abs AsylG und legt dar, dass sich die Geltungsdauer dieses Verbots bei Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs 2 VwGG auch für die Zeit des Verwaltungsverfahrens verlängert.