§ 41 StPO; Art 6 Abs 3 lit c MRK
Art 6 Abs 3 lit c MRK gibt dem Angeklagten kein uneingeschränktes Recht, auf die Beistellung bzw Wahl eines Verteidigers zu verzichten. Eine zu erwartende Freiheitsstrafe indiziert die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung.