Zusammenfassung: In diesem Beitrag wird geprüft, ob die Entgegennahme der Honorarzahlung durch den Rechtsvertreter dessen Strafbarkeit wegen Geldwäscherei begründen kann. Der Autor beschreibt die Tatbestandselemente des Delikts und hier insbesondere die subjektive Tatseite der Wissentlichkeit. Burgstaller bezieht die diesbezüglichen Auffassungen in Lehre und Rechtsprechung in seine Ausführungen mit ein und erörtert die Rechtslage bei einer erst nachträglichen Kenntniserlangung der kriminellen Herkunft des Vermögens sowie die Auswirkungen im Strafverfahren bei Annahme einer Strafbarkeit.