§ 6 GmbHG; § 63 Abs 5 GmbHG; § 35 GmbHG; § 45 AktG; § 46 AktG
Der OGH legt dar, dass die Gesellschaft auch noch im Konkurs die Einlagenzahlung vom Gesellschafter einfordern kann. Eine nachträgliche Nachgründungsprüfung ändert nichts an der Verbindlichkeit des Gesellschafters zur Bareinlagenleistung.