§ 248 StPO; § 249 StPO; § 250 Abs 3 StPO; § 162a Abs 2 StPO
Die Entscheidung über die konkrete Durchführung der Zeugenvernehmung, etwa in Form eine abgesonderten Vernehmung, liegt im Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden. Eine Anfechtbarkeit wegen Nichtigkeit ist nicht möglich.