§ 1203 ABGB; § 1215 ABGB; § 1235 ABGB
Der OGH beschreibt die gebotene bevorzugte Berücksichtigung der Gläubigerforderungen vor jenen der Gesellschafter bei Auflösung der GesBR und verneint die Zulässigkeit der Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Eigenkapitalersatzrechts auf sämtliche Gesellschaftsformen mit persönlicher Haftung natürlicher Personen.