Der OGH führt aus, dass die Befragung des Arztes über das Ausmaß der ärztlichen Aufklärung das Arztgeheimnis nicht tangiert und erörtert weiters, dass die Ablehnung des Patienten, den Arzt von seiner Geheimhaltungspflicht zu entbinden, keinen Gegenstand der Beweiswürdigung bildet. Bisanz weist in seiner Anmerkung auf Rechtsmeinungen hin, die die Ablehnung als Veranlassung einer objektiven Beweislastumkehr qualifizieren.
OGH 23.11.1999, 1 Ob 254/99f