Zusammenfassung: Die OBDK beschreibt die Verbindlichkeit des Rechtsanwalts, Informationen der Klienten geheim zu halten und die daraus resultierende Verpflichtung, sich im Strafprozess als Zeuge der Aussage zu entschlagen.
OBDK, 21.01.2000, 11 Bkd 4/99
Rechtsgrundlagen: § 9 Abs 2 RAO